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   BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00   

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https://dejure.org/2000,3433
BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00 (https://dejure.org/2000,3433)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2000 - 2 BvR 736/00 (https://dejure.org/2000,3433)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 736/00 (https://dejure.org/2000,3433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafvollzug - Vollzugsanstalt - Verfassungsbeschwerde - Armbanduhr - Zusendung - Wert - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; StVollzG § 19; ; StVollzG § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 19, 70
    Wertgrenze beim Erwerb einer Armbanduhr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2001, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    Er verkennt, dass Einschränkungen, die einem Gefangenen auf Grund der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes auferlegt werden, am verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zu messen sind und verhältnismäßig, also im Hinblick auf die im Gesetz genannten Belange erforderlich sein müssen (BVerfGE 89, 315 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 14. August 1996 - 2 BvR 801/96 - StV 1996, S. 683).

    Die Kammer hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zusendung von Uhren direkt an die Gefangenen ohne Vermittlung der Vollzugsanstalt Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde und nach §§ 19, 70 StVollzG ausgeschlossen werden könne (vgl. dazu Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, ZfStrVO 1997, S. 367 und vom 14. August 1996 - 2 BvR 801/96 -, StV 1996, S. 683).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 801/96

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    Er verkennt, dass Einschränkungen, die einem Gefangenen auf Grund der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes auferlegt werden, am verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zu messen sind und verhältnismäßig, also im Hinblick auf die im Gesetz genannten Belange erforderlich sein müssen (BVerfGE 89, 315 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 14. August 1996 - 2 BvR 801/96 - StV 1996, S. 683).

    Die Kammer hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zusendung von Uhren direkt an die Gefangenen ohne Vermittlung der Vollzugsanstalt Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde und nach §§ 19, 70 StVollzG ausgeschlossen werden könne (vgl. dazu Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, ZfStrVO 1997, S. 367 und vom 14. August 1996 - 2 BvR 801/96 -, StV 1996, S. 683).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    (2) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    Er verkennt, dass Einschränkungen, die einem Gefangenen auf Grund der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes auferlegt werden, am verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot zu messen sind und verhältnismäßig, also im Hinblick auf die im Gesetz genannten Belange erforderlich sein müssen (BVerfGE 89, 315 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 - NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 14. August 1996 - 2 BvR 801/96 - StV 1996, S. 683).
  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    (2) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    Auch die Gerichte dürfen im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 99, 129 ).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    (2) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    (2) Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 65, 377 ; 78, 232 ; 79, 87 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 736/00
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte eingreifen; eine solche liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich ist oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Denn sie dürfen bei der Auslegung und Anwendung des Rechts nicht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 69, 150 ; 99, 129 , m. w. N.; BVerfG, StV 2001, 38 ; BVerwGE 77, 188 ; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245; Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 36 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2019 - 2 Ws 354/19

    Anforderungen an die Ermessensausübung im Strafvollzugsrecht; Antrag auf

    Danach ist das Bestehen eines besonderen Bedarfs nicht Anspruchsvoraussetzung nach § 15 Satz 1 JVollzGB III (zur inhaltsgleichen Regelung des § 19 StVollzGB vgl. BVerfG StV 2001, 38).
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